Hinzu kommt, dass mit Abschluss der Gütergemeinschaft und trotz vollumfänglicher Gesamtgutszuweisung an den Überlebenden das Eigengut des Erstversterbenden in den Nachlass fällt (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZGB e contrario); nur mit Aufrechterhaltung des Erbvertrags, und somit der Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten, konnten die Ehegatten A.-B. verhindern, dass der Überlebende allfälliges Eigengut des Erstversterbenden wie zum Beispiel Zuwendungen Dritter oder Genugtuungsansprüche - und sei es noch so gering - mit den gesetzlichen Erben des Erstversterbenden zu teilen hatte.