Im Ehevertrag wird jedoch sogar die Existenz des Erbvertrags noch erwähnt und in der Schlussbestimmung vorgesehen, dem im Erbvertrag eingesetzten Willensvollstrecker eine Kopie zuzustellen. Hätte das Ehepaar A.-B. ihrem mit Erbvertrag eingesetzten Willensvollstrecker mitteilen wollen, dass er seines Auftrags – zumindest bis zu einer erneuten letztwillig verfügten Erbeinsetzung – enthoben sei, hätten sie ihm dies wohl in direkter Art mitgeteilt.