Der Ehevertrag von 1995 widerruft wohl den Ehevertrag aus dem Jahr 1958, nicht jedoch den Erbvertrag. Wäre es die Absicht der Ehegatten A.-B. gewesen, auch den Erbvertrag aufzuheben und somit die Berufungskläger erbrechtlich nicht zu berücksichtigen, hätten sie dies ebenfalls auf einfache Weise ausdrücklich mit dem Ehevertrag regeln können. Im Ehevertrag wird jedoch sogar die Existenz des Erbvertrags noch erwähnt und in der Schlussbestimmung vorgesehen, dem im Erbvertrag eingesetzten Willensvollstrecker eine Kopie zuzustellen.