Jedenfalls lässt sich dem Wortlaut des Ehevertrags nicht entnehmen, dass der Erbvertrag aufgehoben worden ist. Zudem überzeugt die Ansicht Prof. Breitschmids in seinem Gutachten, dass eine Hineininterpretation eines stillschweigenden Widerrufs des Erbvertrags von 1992 in den Abschluss eines nicht nur kompatiblen, sondern die erbvertragliche Strategie in rechtsgeschäftsplanerisch geradezu typischer Weise verstärkenden Ehevertrags durch die gleiche Urkundsperson gewagt erscheine. Der Ehevertrag von 1995 widerruft wohl den Ehevertrag aus dem Jahr 1958, nicht jedoch den Erbvertrag.