Die Vorinstanz stellte weiter richtig fest, dass Ziffer 2 des Erbvertrags eine die Ehegatten verpflichtende und vertraglich bindende Klausel darstellt. Diese Bindungswirkung kann vorbehältlich Widerrufsgründe nur durch beide Parteien mit schriftlicher Vereinbarung aufgelöst werden. Einziges gemeinsames schriftliches Dokument, welches die Ehegatten nach dem Erbvertrag 1992 vereinbarten, ist der Ehevertrag 1995. Wie die Vorinstanz zu Recht würdigte, ist in diesem Ehevertrag ein konkludenter Aufhebungswille der Ehegatten bezüglich des Erbvertrages nicht nachgewiesen. Jedenfalls lässt sich dem Wortlaut des Ehevertrags nicht entnehmen, dass der Erbvertrag aufgehoben worden ist.