müssen. Bedenkt man den möglichen Fall, wonach auch die Ehefrau zuerst hätte sterben können, so hätten die Berufungsbeklagten bei Zweitversterben des Ehemannes lediglich einen Viertel dieses "Vermögens Ehefrau" erhalten, die restlichen drei Viertel – und zusätzlich das gesamte Vermögen des Ehemannes – wären hingegen an die Berufungskläger geflossen. Dass dies der Wille des Ehepaars A.-B. gewesen wäre, machen die Berufungsbeklagten konsequenterweise nicht geltend.