Die in Ziffer 2 des Erbvertrags erfolgte Erbeinsetzung kann sich somit vom Wortlaut her nur auf das gesamte Nachlassvermögen des Zweitversterbenden beziehen. Etwas anderes bzw. die Aufspaltung des Nachlassvermögens des Zweitversterbenden in zwei Teile "Vermögen Ehemann" und "Vermögen Ehefrau" hätte ausdrücklich im Erbvertrag geregelt werden 53