So wollte Prof. Schwander mit dieser erwähnten Passage lediglich die ordre-public-Widrigkeit einer ausländischen Verbotsnorm, welche eine erbvertraglich erfolgte Nacherbeneinsetzung - die beim Erbvertrag 1992 wie bereits ausgeführt ohnehin nicht erfolgte - aufheben würde, erläutern. Er hat sich nicht zur Auslegung des Ehevertrages von 1995 und nicht zum Verhältnis zwischen Ehevertrag von 1995 und Erbvertrag von 1992 nach schweizerischem Recht geäussert. Die in Ziffer 2 des Erbvertrags erfolgte Erbeinsetzung kann sich somit vom Wortlaut her nur auf das gesamte Nachlassvermögen des Zweitversterbenden beziehen.