Wenn die Vorinstanz diese Ausführungen dahingehend deutet, als dass die überlebende Ehefrau in ihrer letztwilligen Verfügungsmöglichkeit uneingeschränkt gewesen sei, verkennt sie, dass Prof. Schwander nur zur IPR- Problematik bzw. zum anwendbaren Recht, nicht jedoch zum materiellen Recht Stellung genommen hat. So wollte Prof. Schwander mit dieser erwähnten Passage lediglich die ordre-public-Widrigkeit einer ausländischen Verbotsnorm, welche eine erbvertraglich erfolgte Nacherbeneinsetzung - die beim Erbvertrag 1992 wie bereits ausgeführt ohnehin nicht erfolgte - aufheben würde, erläutern.