Diese Annahme begründet sie mit dem Hinweis auf das Gutachten von Prof. Schwander, welcher ausführe, dass sich der überlebende Ehegatte nicht durch eine Wohnsitzverlegung in einen Staat mit einem Erbvertrags-Verbot einer verhältnismässig geringfügigen Einschränkung in der eignen Nachlassplanung bezüglich Nacherben entziehen könne. Wenn die Vorinstanz diese Ausführungen dahingehend deutet, als dass die überlebende Ehefrau in ihrer letztwilligen Verfügungsmöglichkeit uneingeschränkt gewesen sei, verkennt sie, dass Prof. Schwander nur zur IPR- Problematik bzw. zum anwendbaren Recht, nicht jedoch zum materiellen Recht Stellung genommen hat.