Diesem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass die Ehegatten mit dem Erbvertrag nur die anteilmässige Verteilung des jeweiligen Nachlassvermögens des Erstversterbenden auf die beiden Stämme wollten, wie dies die Vorinstanz annimmt. Diese Annahme begründet sie mit dem Hinweis auf das Gutachten von Prof. Schwander, welcher ausführe, dass sich der überlebende Ehegatte nicht durch eine Wohnsitzverlegung in einen Staat mit einem Erbvertrags-Verbot einer verhältnismässig geringfügigen Einschränkung in der eignen Nachlassplanung bezüglich Nacherben entziehen könne.