Andererseits haben sich die Ehegatten verpflichtet, das Vermögen, welches der Zweitversterbende hinterlässt (somit das vom Erstversterbenden geerbte Vermögen und das eigene Vermögen des Überlebenden), an die Schlusserben gemäss Ziffer 2 weiterzugeben. Ziffer 2 des Erbvertrags lautet: "Jeder Ehegatte setzt für den Fall, dass er den anderen überleben sollte oder bei gleichzeitigem Ableben, als Erben ein:". Diesem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass die Ehegatten mit dem Erbvertrag nur die anteilmässige Verteilung des jeweiligen Nachlassvermögens des Erstversterbenden auf die beiden Stämme wollten, wie dies die Vorinstanz annimmt.