Zum Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses war es der Wille der Ehegatten A.-B., dass ihre Vermögenswerte anteilmässig an die beiden Stämme der Ehegatten gehen, wenn sie beide verstorben sind. Dies haben sie auch in Ziffer 2 des Erbvertrags so geregelt und stellt gerade bei kinderlosen Ehepaaren eine übliche Nachlassregelung dar. Einerseits haben sich die Ehegatten A.-B., wie bereits unter Erwägung 3.b. festgestellt, gegenseitig zu Alleinerben und nicht zu Vorerben eingesetzt. Damit wurde der überlebende Ehegatte Alleineigentümer und somit vollumfänglich Verfügungsberechtigter des gesamten Nachlassvermögens des Erstversterbenden.