c. Indem sich die Ehegatten A.-B. mit Ziffer 1 des Erbvertrags gegenseitig als Alleinerben einsetzten, steht fest, dass sie sich bei Abschluss des Erbvertrags in erster Linie maximal begünstigen wollten. Hinzu kommt die unbestrittene Tatsache, dass der Stamm des Ehemannes zu dessen Lebzeiten und zu dessen Gunsten auf Familienvermögen verzichtete. Zum Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses war es der Wille der Ehegatten A.-B., dass ihre Vermögenswerte anteilmässig an die beiden Stämme der Ehegatten gehen, wenn sie beide verstorben sind.