nicht mehr auf den ganzen Nachlass des überlebenden Ehegatten bezogen. Damit hätten die Eheleute A.-B. klargemacht, dass sich die Erbeinsetzung nur darauf beziehe, was der überlebende Ehegatte gemäss Ziffer I vom vorverstorbenen Ehegatten erbe, und nicht auf seinen gesamten Nachlass, welcher auch sein Eigengut umfasse.