Ehemannes den Nachkommen seiner Geschwister zukommen zu lassen, aufgegeben, indem sie unter Aufhebung der Eigengüter neu Gesamtgut gebildet und dieses im Todesfall des Erstversterbenden kraft Güterrechts zur freien Verfügung des überlebenden Ehegatten als dessen Alleineigentum vorgesehen hätten. Die auf das vormalige Eigengut beschränkte Bindewirkung des Erbvertrages sei damit aufgehoben worden. Diese Auslegung werde auch durch den Wortlaut gestützt.