Da auch ohne Ehevertrag der überlebende Ehegatte gestützt auf Ziffer I des Erbvertrags aus Erbrecht Alleineigentümer der vormals zwei Vermögensmassen geworden wäre, könne die ehevertragliche Regelung, die beiden Eigengüter aufzuheben und den überlebenden Ehegatten kraft Güterrechts deren Alleineigentümer werden zu lassen, keine andere Bedeutung haben, als dass die erbvertragliche Verpflichtung des überlebenden Ehegatten hinsichtlich des vormaligen Eigengutes des vorversterbenden Ehegatten aufgehoben worden sei. Mit dem Ehevertrag hätten die Ehegatten A.-B. die ursprüngliche Absicht, das Eigengut des