Weil sich das Verhältnis des Ehemannes zu seiner Familie verschlechtert hätte, hätten die Ehegatten A.-B. die Trennung ihrer beiden Eigengüter aufgehoben und diese wie auch die Einkünfte zu einem Gesamtgut vereinigt haben wollen, das bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten in das Alleineigentum des überlebenden Ehepartners falle. Die Verhaltensweise seiner Geschwister hätte den Ehemann der Erblasserin bestärkt, dass die getroffene Regelung, wonach für den Fall, dass seine Ehefrau ihn überleben sollte, diese nicht mehr verpflichtet gewesen sei, das von ihm stammende Ver-