b. Die Berufungsbeklagten jedoch sind der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen habe, die Erbeinsetzung im Hinblick auf den Tod des überlebenden Ehegatten beziehe sich einzig auf das Eigengut des vorversterbenden Ehegatten. Weil sich das Verhältnis des Ehemannes zu seiner Familie verschlechtert hätte, hätten die Ehegatten A.-B. die Trennung ihrer beiden Eigengüter aufgehoben und diese wie auch die Einkünfte zu einem Gesamtgut vereinigt haben wollen, das bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten in das Alleineigentum des überlebenden Ehepartners falle.