auch den Zweitversterbensfall beider Ehegatten geregelt. Die güterrechtliche Begünstigung allein würde dazu führen, dass nach reinem Zufallsprinzip entweder die Begünstigung der einen oder anderen Herkunftsfamilie von der späteren Errichtung eines Testaments durch den überlebenden Ehegatten abhängig gewesen wäre.