Das einzige, worauf die Vorinstanz ihre selbstgetroffene Annahme zu stützen versuche, sei der Hinweis auf das Gutachten von Prof. Schwander, was eine willkürliche Beweiswürdigung darstelle. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nicht gewusst hätten, wer von ihnen zuerst versterben würde. Aus diesem Grund hätten die Ehegatten A.-B. sel. auch den Zweitversterbensfall beider Ehegatten geregelt.