Dies habe aber nichts zu tun mit der zu prüfenden Rechtsfrage, ob und wenn ja, was nach dem Tod der zweitversterbenden Ehefrau aus dem, was die Ehefrau gemäss dem Erbvertrag in Verbindung mit Ehevertrag aus dem "gemeinsamen" Vermögen erworben hätte bzw. von diesem hätte behalten können, an die Verwandten des Ehemannes zurückfliessen solle. Das einzige, worauf die Vorinstanz ihre selbstgetroffene Annahme zu stützen versuche, sei der Hinweis auf das Gutachten von Prof. Schwander, was eine willkürliche Beweiswürdigung darstelle.