Denn zuvor habe sie einzig erwogen, dass beim Tod des Ehemannes praktisch kein Nachlass vorhanden gewesen sei. Dies habe aber nichts zu tun mit der zu prüfenden Rechtsfrage, ob und wenn ja, was nach dem Tod der zweitversterbenden Ehefrau aus dem, was die Ehefrau gemäss dem Erbvertrag in Verbindung mit Ehevertrag aus dem "gemeinsamen" Vermögen erworben hätte bzw. von diesem hätte behalten können, an die Verwandten des Ehemannes zurückfliessen solle.