4. a. Die Berufungskläger machen geltend, es sei bloss eine Annahme der Vorinstanz, dass durch Ziffer II/2 des Erbvertrags lediglich die Eigengüter bzw. die Nachlassgüter des Erstversterbenden hätten betroffen sein sollen. Die Vorinstanz gebe keine Anhaltspunkte, welche diese Annahme stützen würden. Denn zuvor habe sie einzig erwogen, dass beim Tod des Ehemannes praktisch kein Nachlass vorhanden gewesen sei.