Dass die überlebende Ehefrau bei einer durch den vorverstorbenen Ehemann verfügten Nacherbschaft zwingend eine Inventaraufnahme hätte vornehmen müssen, obwohl bei einer von den Berufungsklägern geltend gemachten Nacherbeneinsetzung auf den Überrest die Dispens der Sicherstellungspflicht vermutet wird (vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, §11 N 42; BGE 100 II 92), deutet ebenfalls darauf hin, dass die Ehegatten A.-B. keine Nacherbeneinsetzung verfügten.