den überlebenden Ehegatten als Alleinerben ein, währenddem der überlebende Ehegatte wiederum selbst über sein Nachlassvermögen verfügt. Eine solche erbvertragliche Klausel, in welcher sich die Erblasser gegenseitig als Alleinerben einsetzen und weiter verfügen, dass der Nachlass des Überlebenden einem Dritten zufallen soll, ist im Zweifel keine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest (vgl. AMSTUTZ ET AL. [HRSG.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 488 N 17; BGE 102 Ia 418 E 3; Urteil 5P.372/2005 vom 19. Januar 2006).