Der Wortlaut der Ziffer II/2 des Erbvertrags spricht für eine Erbeneinsetzung durch den zweitversterbenden Ehegatten: “Jeder Ehegatte setzt für den Fall, dass er den anderen überleben sollte oder bei gleichzeitigem Ableben, als Erben ein:“. Der erstversterbende Ehegatte setzt gemäss Ziffer I des Erbvertrags über sein Nachlassvermögen den überlebenden Ehegatten als Alleinerben ein, währenddem der überlebende Ehegatte wiederum selbst über sein Nachlassvermögen verfügt.