Diese Gütergemeinschaft vereinigt sämtliche unsere Vermögenswerte und Einkünfte zu einem Gesamtgut, das uns ungeteilt gehört. 4. Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten fällt das Gesamtgut ins Alleineigentum des überlebenden Ehepartners. Im Falle von Scheidung, Ehetrennung oder Eintritt der gesetzlichen Gütertrennung gilt die gesetzliche Regelung. C. Schlussbestimmung: