- Wir haben im Kanton Appenzell-I.Rh. eine Aufenthaltsbewilligung und wohnen seit 1991 (bezw. 1992 Ehefrau) in Appenzell. Wir haben unseren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz, in welchem Lande wir uns mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten (Art. 20 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht). - Unsere Ehe ist kinderlos geblieben. - Wir haben am 14. Juli 1958 einen Ehevertrag nach brasilianischem Recht 49