Herrn lic.jur. X., 2. B. A.-B. ernennt zu ihrem Willensvollstrecker: Herrn lic.jur. X, mit dem Recht auf Substitution für den Fall, dass X das Mandat aus irgendeinem Grunde nicht annehmen kann. [...]" 3. Die Ehegatten A.-B. liessen am 11. April 1995 wiederum in Appenzell vor dem Landschreiber Wilhelm Rechsteiner folgenden Ehevertrag beurkunden: "[...] A. Feststellungen: - Wir verehelichten uns am 9. August 1958 in Sao Paulo/Brasilien.