- zu ¼ zu gleichen Teilen die Kinder von F. B., Bruder von B. A.-B., wobei an die Stelle allenfalls vorverstorbener Kinder deren Nachkommen treten. 3. Jeder Ehegatte ist im Falle des Nachversterbens berechtigt, die Erbenberufung seiner eigenen gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufzuheben oder beliebig zu ändern. 4. Alle Erbschaftssteuern sind vorweg aus dem Nachlassvermögen zu bezahlen. III. Auf den Nachlass beider Ehegatten soll Schweizer Recht zur Anwendung kommen. IV. Letztwillige Verfügungen 1. A. A. ernennt zu seinem Willensvollstrecker: