2.7 Qualifikation einer erbvertraglichen Klausel, in welcher sich die Erblasser gegenseitig als Alleinerben einsetzen und verfügen, dass der Nachlass des Überlebenden anteilmässig an die Erben beider Ehegatten zufallen soll 1. Die Ehegatten A. A. und B. A.-B. haben am 9. August 1958 in São Paolo geheiratet. Vorgängig schlossen sie am 14. Juli 1958 einen Ehevertrag nach brasilianischem Recht in São Paolo ab und unterstellten sich dem Güterstand der absoluten Gütertrennung. Die Ehe blieb kinderlos.