Auch ist sich der Konsument des klägerischen Käses nicht gewohnt, dass dieser anders bezeichnet ist als mit dem ganzen Wort "Appenzeller", und als ein spezielles Käseprodukt Suchender wird er sich besonders auf diese Wort bzw. auf die klägerische Marke achten. Dass allenfalls eine entfernte Möglichkeit von Verwechslungen bestehen bleibt, ist nach den obigen Erwägungen unerheblich. Die Klage ist demnach vollumfänglich abzuweisen. (…) (Kantonsgericht, Urteil K 1-2010 vom 1. März 2011; bestätigt durch BGer, 4A_281/2011 vom 26. September 2011)