Schliesslich ist wohl davon auszugehen, dass der Beklagte die Marke APPENZELLER als Käsereifachmann kennt. Eine absichtliche Anlehnung an die Marke der Klägerin kann dem Beklagten hingegen nicht unterstellt werden. Es ist nachvollziehbar, dass er für die Kennzeichnung seines Käses den zu- 47 mindest regional bekannten Hotel- und Gastronomiebetrieb Appenberg in seiner Nachbargemeinde auswählte, zumal dieser Betrieb einen Hauskäse für seine Gäste anbietet.