Mit ihrem Markenspiel, aus welchem ihre beiden eingetragenen CH-Marken ALPENZELLER und ZELLER entstanden sind, verzichtet sie selbst auf den von ihr behaupteten kennzeichnungsstarken Bestandteil "Appen" ihrer Marke APPENZELLER. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin mit die Marke ZELLER nicht an den durchschnittlichen Käsekonsumenten richtet, sondern diesen zur industriellen Verarbeitung auf den Markt bringt. Beide Marken ZELLER und ALPENZELLER sind auf dem Markt praktisch nicht präsent, lassen sich doch die beiden Marken unter anderem weder aus der Homepage der Klägerin noch allgemein im Internet finden. Prägendes Markenelement ist somit das ganze Wort "Appenzeller".