Dies ist vorliegend jedoch für die Verwechslungsgefahr nicht von Bedeutung, zumal der Schutz der CH-Marke APPENZELLER nur auf das Gebiet der Schweiz beschränkt ist. Für den Schweizer Markt wird es an der Klägerin liegen, einen solchen Bergkäse möglichst an ihre bekannte Marke APPENZELLER, welche erhöhte Kennzeichnungskraft geniesst, zu binden, allenfalls in gleicher Art wie sie ihre einzelnen Qualitäten bis anhin mit den Zusätzen "classic", "surchoix", "extra", "bio" voneinander abgegrenzt hat.