Das im Gedächtnis des Publikums verankerte Stammelement der von der Klägerin vorgenommenen qualitativen Segmentierung ihres Angebots bestehe nicht aus dem Element "APPEN", sondern aus dem vollständigen Markennamen "Appenzeller® SWITZERLAND". Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass das kennzeichnungskräftige Element ihrer Marken die Endung "zeller" sei, welche sie in den Variationen "Alpenzeller" und "Zeller" übernommen habe. Diese Vorsilbe "Appen" habe sie demgegenüber entweder stark verändert oder sogar ganz weggelassen. Die wenig kennzeichnungskräftigen Vorsilbe "Appen" sei deshalb von untergeordneter Bedeutung.