c. Der Beklagte erwidert, für den Konsumenten sei Käse kein gewöhnliches Gut des täglichen Bedarfs, sondern er nehme sich genügend Zeit, um aus der breiten Palette an verschiedensten Arten und Sorten ein Produkt auszuwählen, das seinen Wünschen entspreche. Das im Gedächtnis des Publikums verankerte Stammelement der von der Klägerin vorgenommenen qualitativen Segmentierung ihres Angebots bestehe nicht aus dem Element "APPEN", sondern aus dem vollständigen Markennamen "Appenzeller® SWITZERLAND".