Schliesslich bestünde keine sachliche Notwendigkeit für die Zeichenwahl des Beklagten. Ein Verzicht auf das Zeichen Appenberger sei ihm ohne weiteres zumutbar. Er hätte seinen Hauskäse ebenso gut Oberhüniger bezeichnen können. Die Vermutung liege auf der Hand, dass der Beklagte einzig deswegen den Namen Appenberger gewählt habe, um gewissermassen im Schutz der lokalen Flurbezeichnung Appenberg mit der Bekanntheit der Appenzeller Marke zu spielen.