Zur Kennzeichnung von Spezialitäten und Produkten im Randbereich ihres Angebotes habe die Klägerin ihre angestammte APPENZELLER Marke zudem seit jeher auch variiert. So sei sie Eigentümerin der beiden Marken ALPENZELLER und ZELLER. Der Konsument sei sich also gewöhnt, dass die Klägerin mit ihrer Marke spiele.