chen Zeichenbildung wirtschaftliche Querbeziehungen vermute und in einer Produktemarke "Appenberger" ein diversifiziertes Angebot der Klägerin sehe, z.B. einen Appenzeller Bergkäse. Die Klägerin beschäftige sich seit einiger Zeit mit dem Projekt, ihr Angebot auf dem deutschen Exportmarkt zusätzlich zu segmentieren und nebst den klassischen Qualitätsstufen APPENZELLER classic, APPENZELLER surchoix und APPENZELLER extra eine Qualität APPENZELLER Bergkäse einzuführen. Zur Kennzeichnung von Spezialitäten und Produkten im Randbereich ihres Angebotes habe die Klägerin ihre angestammte APPENZELLER Marke zudem seit jeher auch variiert.