b. Die Klägerin bringt einerseits vor, dass Käse in die Kategorie der Konsumgüter des täglichen Bedarfs fallen würde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Konsument in der Hast des täglichen Einkaufs unter einer Marke Appenberger einen Bergkäse der Appenzeller Käsewirtschaft erwarte und damit in die Irre geführt werde. Andererseits befürchtet die Klägerin, dass der Konsument aufgrund der ähnli- 45