Bleiben bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit immer noch Zweifel bestehen, so darf auch auf das Verschulden des Verletzers abgestellt werden. Hat er das ältere Kennzeichen gekannt und eine Verwechslung mit ihm bewusst in Kauf genommen, darf angenommen werden, dass solch nicht unerwünschte Verwechslungen auch eintreten werden (vgl. DAVID, a.a.O., Art. 3 N 16; BGE 95 II 469).