Gattung abzuwickeln pflegt und hängt insbesondere von der Aufmerksamkeit ab, die beim Einkauf solcher Waren gewöhnlich angewendet wird (vgl. BGE 121 III 377, E. 2.a.). Der Konsument hat die von ihm gesuchte Marke oft nur unpräzis in Erinnerung. Beim Vergleich der Marken ist daher auf diejenigen Merkmale abzustellen, die geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten auszugehen (vgl. NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.O., Art. 3 N 22 ff., 31, 51; DAVID, a.a.O., Art. 3 N 15; VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, a.a.O., N 657 ff.; BGE 122 III 382, E. 1, E. 5.a.).