Unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Marken Fehlzurechnungen zu befürchten sind, weil die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen nicht hinreichend auseinanderzuhalten vermögen. Keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die zu vergleichenden Marken nur in Elementen übereinstimmen, die an sich nicht eintragungsfähig sind, wie beschreibende Angaben, einfache Zeichen oder Freizeichen (vgl. DAVID, a.a.O., Art. 3 N 30; MARBACH, a.a.O., N 960).