7. a. Auf Verwechslungsgefahr ist zu schliessen, sobald die Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt resp. wenn die zuordnende, individualisierende Funktion der Marke gestört wird. Erforderlich ist, dass der durchschnittliche Verbraucher die Marken mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verwechselt (vgl. VON BÜREN/- MARBACH/DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Bern 2008, N 657).