Hinzu komme, dass der markenrechtliche Schutz auf das Gebiet der Schweiz beschränkt sei. Inländische Marken könnten nicht durch im Ausland begangene Handlungen verletzt werden. Nur die Aufmerksamkeit des schweizerischen Abnehmers sei deshalb massgebend. d. Massgeblicher Verkehrskreis für den von den Parteien angebotenen Käse sind einerseits Detailfachgeschäfte und andererseits Grossverteiler. Irrelevant ist die aktuelle Vermarktung durch den Beklagten, da es ihm offen steht, den konkreten Einsatzbereich seiner Marke zu verändern.