c. Der Beklagte erwidert, dass er mit seinem Käse eine qualitativ sehr hochstehende Käsespezialität geschaffen habe, welche in einem ganz anderen Segment positioniert sei als die Massenprodukte der Klägerin. Verkauft würde der Appenberger Käse an Restaurants sowie an kleine und unabhängige Fachgeschäfte. Eine direkte Konkurrenzsituation zwischen den Parteien bestehe damit nur sehr beschränkt.