Betreffend des Verkehrskreises sind nur die Verhältnisse in der Schweiz massgebend. Solange schweizerische Marken zur Diskussion stehen, müssen sich auch Exportmarken an schweizerischen Verhältnissen messen lassen (vgl. DAVID, a.a.O., Art. 3 N 14). Der durch die Registereintragung vermittelte Schutz ist stets auf das Gebiet der Schweiz beschränkt, sog. Territorialitätsprinzip oder Schutzlandprinzip (vgl. NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.O., Einleitung N 23 f.).