6. a. Ausgangspunkt für die Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke. Auf dieser Grundlage sind die massgeblichen Produkte normativ objektiviert zu definieren. Keine Rolle spielt eine spezifisch marketingmässige Positionierung im Wettbewerb. Die massgeblichen Verkehrskreise bilden die aktuellen und potenziellen Abnehmer der normativ objektiviert definierten Waren (vgl. NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [HRSG.], a.a.O., Art. 3 N 49 f.). 43